Patientenakte - Quo vadis?

Patientenakte - Quo vadis?
Patientenakte - Quo vadis?

"Wo ist meine Patientenakte?" Das Ende einer Praxis und die Frage nach dem Verbleib der Patientenunterlagen.

"Praxis geschlossen" steht auf dem Schild vor dem Praxiseingang oder auf dem Praxis-Anrufbeantworter hört man lapidar: "Praxis wegen Todesfall geschlossen". So oder so ähnlich erleben Patienten es jeden Tag in Deutschland: eine Praxis wird planmäßig oder mehr weniger kurzfristig geschlossen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Todesfall, Insolvenz, Krankheit oder andere persönliche Gründe zwingen den Niedergelassenen zur Aufgabe der Praxis.

Aus der Sicht des Versicherten ergeben sich nun folgende Fragen: wird es einen Betriebsnachfolger geben oder bleibt die Praxis dauerhaft geschlossen? Was geschieht mit meiner Krankenhistorie? Wie kann ich nun meine Akte einsehen?

Doch auch wenn die Praxis durch einen Nachfolger weiter betrieben werden sollte, stellt sich die Frage, wer hat bzw. darf Einsicht in die Patientenunterlagen erhalten?

Verschiedene Ausgangssituationen

Zunächst gibt es die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren (Musterberufsordnung) für Patientendaten in welcher Form auch immer, um die mögliche Einsicht von Patienten (im Rahmen des Patientenrechtegesetzes), Versicherungen, Krankenkassen und Selbstverwaltung zu gewährleisten.

Vor allem muss der Behandler dem Patienten relativ kurzfristig die Möglichkeit eröffnen, seine Patientenakte einzusehen und ggf Ausdrucke bzw. Kopien davon zu erstellen. Ärzten ist es erlaubt, solche „elektronischen Abschriften“ auszuhändigen. Allerdings ist der Patient dazu verpflichtet, dem Arzt die Kosten dafür zu erstatten.

Nach der Schließung der Praxis ist der behandelnde Arzt oder Therapeut grundsätzlich selber für die gesetzeskonforme Datenarchivierung zuständig und das Recht zur Einsichtnahme der Patienten in ihre Patientenunterlagen bleibt weiterhin bestehen.

Verschiedene Ausgangssituationen

Sollte es einen Betriebsnachfolger geben, dann ist dann ist der zuständige Arzt unter Umständen für die Datenarchivierung verantwortlich. Er muss die Akten des Vorgängers sicher aufbewahren und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder dem Patienten herausgeben. Unserer Meinung nach dürften die Altakten nicht in dem aktiv verwendeten Praxisverwaltungssystem mit verwaltet werden, da die saubere Trennung zwischen den aktiven und passiven Patientenakten nicht gegeben ist.

Bei einem Todesfall eines Arztes oder Therapeuten müssen die Erben die Verantwortung für die Patientenakten übernehmen und für dessen ordnungsgemäße Aufbewahrung sorgen. Somit unterliegen sie ebenfalls den Paragraphen 203 StGB (unbefugte Offenbaren eines Patientengeheimnisses).

Die Problematik der Aufbewahrung von Patientenakten betrifft nicht nur Niedergelassene, sondern auch alle übrigen Heilberufler mit entsprechenden Patientendaten.

Hier wäre es durchaus wünschenswert, wenn ein Heilberufsgesetz die Archivierungspflichten nach einem Betriebsende der Praxis eindeutig definiert und somit die Schweigepflicht und die Regelungen des Bundesdatenschutzes mit berücksichtigt. Falls dennoch ein Heilberufler diesen Pflichten nicht nach käme, wäre es sinnvoll, dass die zuständige Kammer diese Aufgabe übernimmt und die Patientendaten u. a. für Patientenanfragen zugänglich hält. Diverse gesetzliche Initiativen werden derzeit wie z. B. in Rheinland-Pfalz vorbereitet.

Ein technischer Lösungsansatz

Unter Beachtung der Auftragsdatenverarbeitung und des Bundesdatenschutzgesetzes bieten wir Ärzten, Therapeuten und übrigen Heilberuflern eine Datenaufbewahrung ihrer Patientenakten an. Diese Akten werden fristgerecht nach Paragraph 10 der Berufsordnung für mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Die Patientendaten-Archivierung geschieht digital auf zentralen eHealth-Servern in Deutschland unter höchsten Sicherheitskriterien.

Die Patientendaten werden mit der höchstmöglichen Verschlüsselungstechnologie archiviert und nur berechtigte natürliche oder juristische Personen haben Zugang zu den Akten. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Patientenakten bleibt somit den berechtigten Personen (Arzt, Erben etc.) vorbehalten und die Zugänglichkeit der Patientenakte nachdem Patientenrechtegesetz bleibt für Patienten gewahrt. Wir bieten Ihnen BDSG-geschultes Personal um auch Papierakten in elektronische Akten umzuwandeln.

Weitere Informationen zur Aufbewahrung von Patientenunterlagen erhalten Sie bei uns.

Hinweis: Die im Beitrag enthaltenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen nicht als solche verstanden werden. Es werden lediglich Texte aus frei erhältlichen Publikationen zitiert und gegebenenfalls kommentiert, ohne diese einer rechtlichen Wertung zu unterziehen.

Quelle: ÄrzteZeitung | TLfDI (Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit)
Weitere Infos hier: Telefon +49 2192 8733300